Anstellung von ukrainischen Flüchtlingen
Am 11. März 2022 wurde für Menschen, die aufgrund des Ukrainekriegs geflohen sind, der Schutzstatus S festgelegt.
Im Unterschied zur regulären Anstellung von ausländischem Personal sind bei der Anstellung von Personen mit Schutzstatus S einige Besonderheiten zu beachten.
- Verkürzte Wartefrist für Arbeitsbeginn: Nach Möglichkeit und Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen können unselbständige Personen per sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
- Der Ausweis für Schutzbedürftige berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
- Jeder (Teilzeit-)Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung der kantonalen Behörden. Diese prüfen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Betriebes – gemäss SECO sind dabei die orts- und branchenüblichen Regelungen einzuhalten.
- Die Stellenmeldepflicht besteht weiterhin – Schutzbedürftige gelten ebenfalls als inländische Arbeitnehmende mit Vorrang.
Für die Reglementierung von ausländischem Personal gelten die Informationen des Schweizerischen Roten Kreuzes: https://www.redcross.ch/
Für Berufslehren, Aus- und Weiterbildung:
- Voraussetzung für den Einstieg in eine Berufslehre ist ein Sprachniveau B1.
- Kantone bieten diverse Angebote an für die einjährige Integrationsvorlehre (Invol) in verschiedenen Berufen.
Weitere Informationen:
Quelle: Spitex Schweiz
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