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02.05.2022

Anstellung von ukrainischen Flüchtlingen

Am 11. März 2022 wurde für Menschen, die aufgrund des Ukrainekriegs geflohen sind, der Schutzstatus S festgelegt.

Im Unterschied zur regulären Anstellung von ausländischem Personal sind bei der Anstellung von Personen mit Schutzstatus S einige Besonderheiten zu beachten.

  • Verkürzte Wartefrist für Arbeitsbeginn: Nach Möglichkeit und Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen können unselbständige Personen per sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
  • Der Ausweis für Schutzbedürftige berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
  • Jeder (Teilzeit-)Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung der kantonalen Behörden. Diese prüfen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Betriebes – gemäss SECO sind dabei die orts- und branchenüblichen Regelungen einzuhalten.
  • Die Stellenmeldepflicht besteht weiterhin – Schutzbedürftige gelten ebenfalls als inländische Arbeitnehmende mit Vorrang.

Für die Reglementierung von ausländischem Personal gelten die Informationen des Schweizerischen Roten Kreuzes: https://www.redcross.ch/

Für Berufslehren, Aus- und Weiterbildung:

  • Voraussetzung für den Einstieg in eine Berufslehre ist ein Sprachniveau B1.
  • Kantone bieten diverse Angebote an für die einjährige Integrationsvorlehre (Invol) in verschiedenen Berufen.

Weitere Informationen:

https://www.ejpd.admin.ch

Quelle: Spitex Schweiz

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