Weiterentwicklung der IV: Präzisierungen zur Umsetzung per 1.1.2022
Mit der Inkraftsetzung der Weiterentwicklung IV auf den 1.1.2022 ergibt sich eine Änderung in der Rechnungsstellung für Leistungen zugunsten von IV-Versicherten. So müssen ab dem 1.1.2022 alle in Rechnung gestellten Leistungen Gegenstand einer Kopie sein, die der versicherten Person entweder in Papierform oder in elektronischer Form zugesandt wird.
Der neue Artikel 27ter Abs. 1 IVG hält unter anderem fest, dass der Leistungserbringer der IV-Stelle eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen muss. Die versicherte Person erhält eine Kopie dieser Rechnung. In Art. 79ter Abs 4 IVV wird präzisiert, dass die Rechnung an die versicherte Person in Papierform oder elektronisch versandt werden kann.
Quelle: Spitex Schweiz
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